Aufgaben des Elternvereins
Die Aufgaben des Elternvereins sind im Schulunterrichtsgesetz festgelegt. Der Verein ist ohne Gewinnabsicht tätig und hat vor allem die Aufgabe, die Interessen der Vereinsmitglieder, aller Schüler und deren Eltern zu vertreten.
Wir wollen die Position der Eltern klar darstellen und treten als Vermittler in schwierigen Situationen auf. Wir bieten den Eltern auch Hilfestellung bei Problemfällen an und beraten bei schulbezogenen Fragestellungen. Dabei achten wir auf die Wahrung der Elternrechte.
Der Verein unterstützt die partnerschaftliche Zusammenarbeit von Elternhaus und Schule und fördert eine bestmögliche Entwicklung der Schüler.
Wie wir die Schüler unterstützen ...
Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Erlöse aus den Veranstaltungen des Elternvereins sowie die Mitgliedsbeiträge und Spenden kommen ausschließlich den SchülerInnen der Aspacher Pflichtschulen zugute. Wir wollen mit den Spenden und Beiträgen der Mitglieder die Schüler und Schülerinnen bestmöglich fördern und unterstützen. Wir verpflichten uns zum sorgsamen und überlegten Umgang mit den verfügbaren Geldmitteln und setzen diese zum Wohl der Schüler und Schülerinnen in Aspach ein.
Vorträge und Workshops
Die Organisation von Infoveranstaltungen, Workshops und Weiterbildungskursen für Eltern und SchülerInnen ist uns ein wichtiges Anliegen.
"Ich glaube nicht, dass es möglich ist, sich in Kursen zu Vater oder Mutter ausbilden zu lassen. Diese „Ausbildung“ kann nur im täglichen Zusammenspiel stattfinden und ist ein lebenslanger Prozess.
Wir liefern Inspiration und Ermutigung."
Jesper Juul
Projekte u. Anschaffungen
Der Elternverein fördert im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten Projekte und Anschaffungen im Bereich der Schule, sowie den Ankauf von Lehrmitteln, für die ansonsten kein Geld zur Verfügung stehen würde. Dazu findet ein regelmäßiger Austausch mit der Schulleitung statt.
Durch einen sinnvollen Ankauf von besonderen Unterrichtsmaterialien kann der Unterricht noch anschaulicher und effizienter gestaltet werden.
Sozialfond
Der Elternverein hilft in allen Angelegenheiten rund um die Schule. In sozialen Härtefällen hilft er betroffenen Eltern mit Mitteln aus dem Sozialfond.
Der Sozialfond wird aus einem Teil der Überschüsse aus den Schulfesten gespeist.
Ziel des Sozialfonds ist es, Schülerinnen und Schüler der Pflichtschulen Aspach, deren Eltern sich unvorhersehbar in einer vorübergehenden finanziellen Notlage befinden, zu unterstützen, damit diese an Schulveranstaltungen wie Schikursen, Schwimm- und Sportwochen, Projektwochen usw. teilnehmen können.
Wie wir uns finanzieren ...
Der Elternverein finanziert sich aus den Mitgliedsbeiträgen, den Einnahmen bei Veranstaltungen, Spenden und sonstigen finanziellen Zuschüssen.
Der jährliche Mitgliedsbeitrag pro Familie und Schuljahr beträgt 12 Euro und ist am Beginn eines jeden Schuljahres auf das Konto des Elternvereins einzuzahlen. Auf Wunsch wird dieser auch mittels SEPA-Lastschriftverfahren am Beginn eines jeden Schuljahres automatisch eingezogen.
Unsere Statuten
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen ”Elternverein Aspach“
(2) Er hat seinen Sitz in „5252 Aspach“ und erstreckt seine Tätigkeit auf die Pflichtschulen Aspach.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist und der parteipolitisch unabhängig ist, bezweckt
(1) die Vertretung der Interessen der Vereinsmitglieder und ihrer Kinder an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der örtlichen Schule,
(2) die Unterstützung der partnerschaftlichen Zusammenarbeit von Elternhaus und Schule,
(3) die Förderung der Tätigkeit der Schule und die Unterstützung der bestmöglichen Entwicklung ihrer Schüler
(4) Zu den Zwecken des Vereins gehören insbesondere auch
a) die Wahrnehmung aller dem Elternverein gemäß den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes zustehenden Rechte (§ 63 SchUG),
b) die Unterstützung der Erziehungsberechtigten bei der Geltendmachung der ihnen nach dem Schulunterrichtsgesetz zustehenden Rechte,
c) die Unterstützung der Schüler bei der Geltendmachung der ihnen zustehenden Rechte,
d) Unterstützung der Klassenelternvertreter/innen im Schulforum bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
e) aktive Mitwirkung an der Partnerschaft zwischen Elternhaus, Schüler und Schule unter Mitwirkung im Rahmen der Schulgemeinschaft (§2 SchUG)
f) Förderung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit durch enge Zusammenarbeit mit den Lehrern/innen.
g) Wahrnehmung der Eltern- und Schülerinteressen in bezug auf die Sicherung des Schulweges, die Schülerbeförderung, die Nachmittagsbetreuung bzw. den ganztägigen Unterricht, sowie die Förderung zur Errichtung und Einrichtung von Sport- und Spielplätzen, Turnhallen, usw.
h) Wahrnehmung der Elterninteressen hinsichtlich Schullaufbahn- und Berufsberatung
i) Hilfe und Unterstützung für bedürftige Schüler (unter Ausschluss jeder regelmäßigen Fürsorgetätigkeit)
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen insbesondere
a) Die Information der Mitglieder durch Vorträge, Kurse, beratenden Versammlungen, Herausgabe und Verteilung von Publikationen und Druckwerken im Sinne der Elternbildung.
b) Abhalten von Zusammenkünften der Vereinsmitglieder mit den Vertreter/innen der Schule zur gemeinsamen Beratung von Fragen guter Unterrichts- und Erziehungsarbeit und der Entwicklung ergänzender Aktivitäten.
c) Die Förderung der bestmöglichen Entwicklung der Kinder durch unterstützende Maßnahmen, ergänzende Aktivitäten und Veranstaltungen
d) Die Vertretung von Anliegen, Wünschen, Vorschlägen und Beschwerden über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Schule gegenüber der Direktion bzw. Lehrerinnen und Lehrern.
e) Zusammenarbeit mit Vereinen ähnlicher Art.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden, Subventionen, Sammlungen, Erträge aus Veranstaltungen und sonstige Zuwendungen
c) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Generalversammlung, jeweils für ein Vereinsjahr, festgelegt.
d) Die Vereinsmitglieder haben den Mitgliedsbeitrag nur einmal jährlich zu entrichten, auch wenn mehrere Kinder, über die sie das elterliche Sorgerecht haben, die im § 1 genannte Schule besuchen.
e) Der Elternvereinsvorstand kann, in berücksichtigungswerten Fällen, Vereinsmitglieder von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages, ganz oder teilweise, für jeweils ein Vereinsjahr, befreien.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind diejenigen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des Elternvereins können ausschließlich Erziehungsberechtigte von Schüler/-innen sein, die zum Zeitpunkt ihres Beitritts die in § 1 genannte Schule besuchen. Die Feststellung der Erziehungsberechtigten erfolgt nach den in Österreich geltenden rechtlichen Bestimmungen. Steht das Erziehungsrecht mehreren Personen zu, so ist nur einer der Erziehungsberechtigten stimmberechtigt. Der Mitgliedsbeitrag ist nur einmal zu bezahlen.
(2) Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(3) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(4) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
(5) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt zudem per Statut, wenn ein Mitglied kein Kind mehr an der in § 1 genannten Schule hat, mit dem Ende der Funktionsperiode, in der das (letzte) Kind die Schule verlassen hat.
(3) Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende eines Schuljahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(4) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(5) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 und 5 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Aktivitäten und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(3) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Mitglieder haben den Mitgliedsbeitrag auch dann nur einmal zu entrichten, wenn mehrere Kinder, über die sie das elterliche Sorgerecht haben, die in § 1 genannte Schule besuchen. Der Vorstand kann, in berücksichtigungswerten Fällen, ordentliche Mitglieder von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages, ganz oder teilweise, für jeweils ein Vereinsjahr, befreien.
(4) Lehrer/innen deren Kinder die im § 1 genannte Schule besuchen, haben mit Ausnahme des passiven Wahlrechts die gleichen Rechte wie die übrigen Vereinsmitglieder.
§ 8: Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (Elternausschuss) (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die “Mitgliederversammlung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt
a) auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung
b) auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
c) auf Verlangen der Rechnungsprüfer
d) auf Beschluss der Rechnungsprüfer (nach § 21 Abs. 5 Vereinsgesetz)
auf Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, oder durch den Rechnungsprüfer (im Falle des Abs. (2), lit. c) oder durch den gerichtlich bestellten Kurator (im Falle des Abs. (2), lit. e).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert, Mitglieder ausgeschlossen oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Vorsitzende, in deren Verhinderung sein/ihre Stellvertreter/in. Wenn auch diese(r) verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
(10) Über den Verlauf der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
(2) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes über das abgelaufene Vereinsjahr
(3) Beschlussfassung über den Voranschlag
(4) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
(5) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
(6) Entlastung des Vorstands
(7) Jährliche Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
(8) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
(9) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
(10) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§ 11: Vorstand (Elternausschuss)
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und einem/r Stellvertreter/in, dem/der Schriftführer/in und seinem/ihrem allfälligen Stellvertreter/in, dem/ der Kassier/in und seinem/ihrem allfälligen Stellvertreter/in. Die gewählten Klassenelternvertreter/innen bzw. deren Stellvertreter/innen gehören, wenn sie Mitglieder des Elternvereines sind, dem Vorstand jedenfalls an.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(2) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig, solange ein passives Wahlrecht besteht.
(3) Die Wahl der Mitglieder des Elternvereinvorstandes erfolgt aufgrund des Vorschlages eines Wahlkomitees, das aus mindestens 3 Vereinsmitglieder zu bestehen hat.
(4) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden, in dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende, bei Verhinderung sein/ihr Stellvertreter/in. Ist auch diese(r) verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder von ihren Funktionen entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(9) Der Vorstand kann mit der Durchführung bestimmter Aufgaben (Aktivitäten, Veranstaltungen, usw.) auch Vereinsmitglieder betrauen, die nicht dem Vorstand angehören.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. (2)) eines Nachfolgers wirksam.
(11) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. (3)) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. (9)) und Rücktritt (Abs. (11)).
(12) Über Einladung des Vorstands können zu den Sitzungen des Vorstandes der/die Schulleiter/in, einzelne Lehrer/innen oder andere Personen beratend beigezogen werden.
§ 12: Aufgaben des Vorstands (Elternausschuss)
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das “Leitungsorgan” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung)
(2) Vorbereitung der Generalversammlung
(3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung
(4) Verwaltung des Vereinsvermögens
(5) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
(6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Vorsitzende bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Vorsitzenden.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(6) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Ihm/ihr obliegen die Übernahme der Gelder des Elternvereines sowie deren Verwendung gemäß den Beschlüssen der Generalversammlung und des Elternvereinsvorstandes, wobei darüber ordnungsgemäß Buch zu führen ist.
(7) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Vorsitzenden, des/der Schriftführer/in oder des/der Kassier/in ihre Stellvertreter/innen falls gewählt.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Die Rechnungsprüfer/innen sind zu allen Beratungen des Vorstandes und zu allen Veranstaltungen des Elternvereines einzuladen. Sie haben beratende, aber keine beschließende Stimme.
(3) Den Rechnungsprüfern/innen obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
(4) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. (9) bis (12) sinngemäß
§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine “Schlichtungseinrichtung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.